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Muss deine Praxiswebsite barrierefrei sein? Was das Barrierefreiheitsgesetz für Therapeutinnen und Ärztinnen heißt

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit 28. Juni 2025 und erfasst Websites, über die Verbraucherinnen einen Vertrag abschließen oder einen Termin buchen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, nimmt es aus: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Eine reine Informationsseite ohne Buchung fällt laut Wirtschaftskammer nicht darunter. Für jede Praxis gilt daneben das Behindertengleichstellungsgesetz, das Barrieren auch in Systemen der Informationsverarbeitung kennt. Hier steht, wie du deine eigene Lage prüfst, was barrierefrei bei einer Website heißt und wie du deine Seite in zehn Minuten testest.

Startseite der Praxis Fuka am Laptop, madea

Stand: Oktober 2026. Ich gestalte Websites und bin keine Juristin. Zuständig für das Barrierefreiheitsgesetz ist das Sozialministeriumservice, die Paragrafen und die Leitlinien des Ministeriums sind unten verlinkt.

Für wen gilt das Barrierefreiheitsgesetz?

Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die in § 2 aufgezählt sind. Bei den Produkten sind das etwa Computer, Smartphones, Bankomaten, Fahrkartenautomaten und E-Book-Lesegeräte. Bei den Dienstleistungen nennt das Gesetz elektronische Kommunikationsdienste, den Zugang zu audiovisuellen Medien, Teile des Personenverkehrs, Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen, E-Books und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Darunter versteht § 3 Z 27 Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin erbracht werden, im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags, über Websites und mobile Angebote. Das Sozialministerium nennt als Beispiele Online-Shops, Online-Banking, Messengerdienste und E-Ticketing.

Eine Praxis stellt keines dieser Produkte her. In Frage kommt der elektronische Geschäftsverkehr, und dort greift die zweite Regel des Gesetzes:

Stand: Oktober 2026

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt (§ 3 Z 19). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1).

Die Leitlinien des Sozialministeriums vom Juli 2025 sagen es in einem Satz: „Kleinstunternehmen sind nur im Bereich der Produkte betroffen, nicht jedoch im Bereich der Dienstleistungen.“ Gezählt wird in Jahresarbeitseinheiten. Teilzeitkräfte zählen anteilig, Lehrlinge und Mitarbeiterinnen im Mutterschafts- oder Elternurlaub zählen nicht dazu.

Fällt eine Praxiswebsite mit Online-Terminbuchung darunter?

Zwei Fragen entscheiden das, und beide müssen mit Ja beantwortet sein:

  1. Buchung. Kann jemand auf deiner Website einen Termin buchen oder eine Leistung kaufen? Die Wirtschaftskammer schreibt in ihren FAQ vom Februar 2026, das Gesetz knüpfe an Dienstleistungen an und erfasst seien „Webseiten mit Buchungsmöglichkeit“. Für „reine Infoseiten ohne Webshop“ gilt es nicht. Beim Kontaktformular heißt es dort wörtlich: „Diese Frage ist leider strittig.“ Eine Mailadresse im Impressum macht das Gesetz nicht anwendbar.
  2. Größe. Hat deine Praxis zehn oder mehr Jahresarbeitseinheiten, oder liegt sie über zwei Millionen Euro bei Umsatz und Bilanzsumme? Wenn nicht, ist sie ein Kleinstunternehmen, und die Ausnahme gilt. Die Grenze gilt laut WKO für das Unternehmen, nicht für die Website.

Wer beide Fragen mit Ja beantwortet, muss die Buchung und die Seite, auf der sie läuft, barrierefrei anbieten. Für Buchungen nach dem 28. Juni 2025 gibt es keine Übergangsfrist. Ein ausgelagertes Buchungstool ändert daran nichts: Laut WKO befreit eine im Auftrag ausgelagerte Dienstleistung „nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen“. Verstöße ahndet das Sozialministeriumservice nach § 36 mit Geldstrafen bis zu 80.000 Euro, bei kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 50.000 Euro.

Was gilt für Ärzte und Therapeuten trotzdem?

Für jede Praxis gilt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. Es gilt für den „Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen“ (§ 2 Abs. 2), also auch für eine Praxis, und es verbietet die unmittelbare und die mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung (§ 4 Abs. 1). Barrierefrei sind nach § 6 Abs. 5 unter anderem „Systeme der Informationsverarbeitung“, wenn sie ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Eine Website gehört dazu.

Die Leitlinien des Sozialministeriums ziehen daraus die Folge für Kleinstunternehmen: „Das Vorhandensein einer Barriere stellt nach dem BGStG eine Diskriminierung dar, es sei denn, die Beseitigung der Barriere wäre für das Kleinstunternehmen rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar.“ Ob eine Belastung unverhältnismäßig ist, bemisst § 6 Abs. 2 unter anderem am Aufwand und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Verstöße gegen dieses Gesetz sind laut WKO nicht strafbar. Sie haben zivilrechtliche Folgen: Wer sich diskriminiert sieht, kann Schadenersatz verlangen (§ 9), und vor einer Klage steht ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice (§ 10 Abs. 2).

Für Psychotherapeutinnen kommt das Berufsrecht dazu: Der Zugang zum Berufssitz ist „bestmöglich barrierefrei“ zu gewährleisten (§ 38 Abs. 4 PThG 2024), und Online-Psychotherapie ist so anzubieten, dass die „bestmögliche Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet ist“ (§ 39 Abs. 1). Das Sozialministerium hält auf seiner Seite zum Barrierefreiheitsgesetz fest, dass es kein Diskriminierungsschutzgesetz ist und beide Gesetze nebeneinander bestehen.

Was heißt barrierefrei bei einer Website konkret?

Das Barrierefreiheitsgesetz beschreibt es in Anlage 1: Websites müssen „auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein. Welche Technik dahintersteht, sagt das Gesetz nicht. Die Wirtschaftskammer verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines 2.1 verweist, und empfiehlt die neuere Fassung WCAG 2.2, jeweils in der Stufe AA. Wer die Norm einhält, für den gilt laut WKO die Vermutung, dass die Website dem Gesetz entspricht.

Diese Kriterien aus den WCAG 2.1 betreffen jede Praxiswebsite:

  • Textalternativen (1.1.1, Stufe A). Jedes Bild hat einen Alt-Text, der sagt, was zu sehen ist.
  • Untertitel (1.2.2, Stufe A). Aufgezeichnete Videos mit Ton haben Untertitel.
  • Kontrast (1.4.3, Stufe AA). Text hat zum Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, große Schrift mindestens 3:1.
  • Textgröße (1.4.4, Stufe AA). Text lässt sich auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Inhalt oder Funktion verloren gehen.
  • Tastatur (2.1.1, Stufe A). Alle Funktionen lassen sich über die Tastatur bedienen.
  • Linkzweck (2.4.4, Stufe A). Aus dem Linktext geht hervor, wohin der Link führt. „Hier klicken“ reicht nicht.
  • Sprache der Seite (3.1.1, Stufe A). Die Sprache ist im Code hinterlegt, damit Vorleseprogramme richtig aussprechen.

Wie prüfst du deine Praxiswebsite in zehn Minuten?

Die Prüfung geht ohne Werkzeug am eigenen Computer:

  1. Tab-Taste. Öffne die Website, lass die Maus liegen und drück die Tab-Taste. Jeder Link und jedes Feld muss der Reihe nach einen sichtbaren Rahmen bekommen, und Enter muss den Link öffnen.
  2. Zoom. Vergrößere die Seite im Browser auf 200 Prozent. Nichts darf verschwinden oder überlappen, und waagrechtes Scrollen darf nicht nötig werden.
  3. Bilder. Frag deine Webdesignerin nach der Liste der Alt-Texte, oder sieh im Code der Seite nach dem Wort alt. Steht dort nur der Dateiname, fehlt die Beschreibung.
  4. Video. Spiel ein Video ohne Ton ab. Verstehst du es über Untertitel?
  5. Formular. Lass ein Pflichtfeld leer und schick ab. Die Fehlermeldung muss in Worten sagen, welches Feld fehlt, und darf nicht nur ein Feld rot färben.
  6. Handy. Dreh das Handy quer und zoom mit zwei Fingern in den Text. Die Seite muss beides zulassen.
Startseite der Praxis Fuka am Handy, madea

Was dir dabei auffällt, schreibst du deiner Webdesignerin als Liste. Alt-Texte, Linktexte und Beschriftungen von Feldern lassen sich nachtragen, ohne die Seite neu zu bauen.

Was heißt das für Farben und Schriften deiner Marke?

Der Kontrast von 4,5:1 entscheidet, welche Markenfarbe Textfarbe sein darf. Nach der Formel der WCAG gerechnet erreicht bei der Praxis Fuka in Linz Waldgrün (#1E382B) auf Off-White (#E4E1DA) ein Verhältnis von 9,7:1, Weiß auf Waldgrün 12,7:1. Mintgrün (#B9C4B3) auf Off-White kommt auf 1,4:1 und bleibt deshalb Flächenfarbe. Terrakotta (#B96B3A) erreicht auf Off-White 3,1:1, genug für große Überschriften, zu wenig für Fließtext. Umgekehrt kommt weiße Schrift auf Terrakotta auf 4,0:1 und fällt bei kleiner Schrift knapp durch, bei großer Schrift reicht es. Die Marke verliert dadurch keine Farbe, jede bekommt den Platz, an dem sie lesbar ist.

Visitenkarte der Praxis Fuka in Terrakotta und Mint, madea

Beim Zentrum Wiegand hat laut Case Study jeder Bereich seine eigene Seite in seiner Farbe. Petrol (#3A606A) auf Mint (#D1E2DB) erreicht 5,1:1 und darf deshalb Text sein. Wer eine Palette aus hellen Tönen hat, braucht einen dunklen Ton dazu, sonst bleibt für den Text nur Schwarz oder Grau.

Website des Zentrums Wiegand am Handy mit der Zeile „Vier Wege, ein gemeinsames Ziel“, madea

Beim Praxisauftritt wähle ich die Farben so aus, dass Text darauf die 4,5:1 erreicht und die Palette trotzdem nach dir und deiner Praxis aussieht, und ich lege fest, welche Farbe Fläche bleibt und welche Schrift wird. Die Schrift wähle ich nach Lesbarkeit in kleinen Größen, am Handy und am Schild.

Was bringt Barrierefreiheit deiner Praxis außer Rechtssicherheit?

Barrierefreiheit bringt Lesbarkeit für alle, die deine Seite öffnen. Die Leitlinien des Sozialministeriums schreiben: „Von Barrierefreiheit profitieren nämlich alle, nicht nur Menschen mit Behinderungen. Unsere Gesellschaft wird zunehmend älter, sodass der Bedarf nach barrierefreien Angeboten steigt.“

Dazu kommt die Suche. Google verwendet laut seinen Richtlinien für Bilder den Alt-Text zusammen mit dem Seiteninhalt, um zu verstehen, was ein Bild zeigt, und hält fest, dass sich damit auch die Barrierefreiheit für Nutzer verbessert. Ein Alt-Text wie „Praxisschild der Ergotherapie Langgartner“ liefert dem Vorleseprogramm und der Suchmaschine dieselbe Information. Was Google und KI-Suchen sonst auf einer Praxiswebsite lesen, steht im Artikel Von Google bis ChatGPT: Wie neue Patientinnen deine Praxis finden.

Wie läuft das mit madea?

Im Praxisauftritt entsteht deine Website so, dass sie am Handy genauso funktioniert wie am Computer, mit Texten, die Patientinnen verstehen und die Google und KI lesen können. Dazu kommen Logo, Fotoshooting, Visitenkarten und Praxisschild, Druck und Produktion inklusive. Dr. Sigrid Hofstätter, Ärztin, hat nach ihrem Projekt auf Google geschrieben: „Vielen Dank für die äußerst gelungene und professionelle Umsetzung meiner Website.“

Willst du vorher klären, wofür deine Praxis steht und was du anbietest, ist Brand Alchemy der Anfang: Essenz, Markenbild, Website und Social Media in einem Prozess. Welcher Weg zu dir passt, klären wir im Erstgespräch.

Fragen dazu

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für meine Praxiswebsite?

Nur, wenn über die Website ein Verbrauchervertrag zustande kommt oder ein Termin gebucht wird und deine Praxis kein Kleinstunternehmen ist. Reine Informationsseiten fallen laut WKO nicht darunter, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind nach § 6 BaFG ausgenommen.

Was ist ein Kleinstunternehmen nach dem Barrierefreiheitsgesetz?

Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, gezählt in Jahresarbeitseinheiten, und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 3 Z 19 BaFG).

Welches Gesetz gilt für eine Praxis, die nicht unter das Barrierefreiheitsgesetz fällt?

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. Eine Barriere auf der Website kann eine Diskriminierung sein, außer ihre Beseitigung ist unzumutbar. Vor einer Klage steht ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice.

Melanie Pfeiffer, madea, Linz

Autorin

Melanie Pfeiffer ist Markenmentorin und Brand Designerin in Linz. Seit 2020 sind bei madea über 70 Marken entstanden, mehr als 50 davon für Gesundheitsberufe, Praxen und Zentren. Mehr über Melanie

Quellen

  1. Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), §§ 2, 3, 6, 14, 36, 37 und Anlage 1, RIS, konsolidierte Fassung: ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012316 (abgerufen am 12.10.2026)
  2. Sozialministerium, Barrierefreiheitsgesetz (Beispiele, Kleinstunternehmen, Marktüberwachung beim Sozialministeriumservice, kein Diskriminierungsschutzgesetz): sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/Barrierefreiheitsgesetz.html (abgerufen am 12.10.2026)
  3. BMASGPK, Leitlinien für Kleinstunternehmen zur Anwendung des Barrierefreiheitsgesetzes, Stand 10. Juli 2025: broschuerenservice.sozialministerium.gv.at/Home/Download?publicationId=890&attachmentName=Leitlinien+f%C3%BCr_Kleinstunternehmen_zur_Anwendung_des_Barrierefreiheitsgesetzes.pdf (abgerufen am 12.10.2026)
  4. WKO, Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce, FAQ, Stand 01.02.2026: wko.at/internetrecht/barrierefreiheitsgesetz-im-e-commerce-faq (abgerufen am 12.10.2026)
  5. WKO, Barrierefreiheitsgesetz, FAQ zum Webinar, Stand 28.01.2026: wko.at/ce-kennzeichnung-normen/faqs-webinar-barrierefreiheitsgesetz (abgerufen am 12.10.2026)
  6. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), §§ 2, 4, 5, 6, 9, 10, RIS: ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004228 (abgerufen am 12.10.2026)
  7. Psychotherapiegesetz 2024, § 38 Abs. 4 und § 39 Abs. 1, RIS: ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012578 (abgerufen am 12.10.2026)
  8. W3C, Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1: w3.org/TR/WCAG21/ (abgerufen am 12.10.2026)
  9. Google Search Central, Best Practices für Bilder (Alt-Text), Stand 04.03.2026: developers.google.com/search/docs/appearance/google-images?hl=de (abgerufen am 12.10.2026)
  10. Case Study Praxis Fuka (Farbwerte): madea.at/portfolio/case-study-praxis-fuka-branding-website-psychologe-linz (abgerufen am 12.10.2026)
  11. Case Study Zentrum Wiegand (Farbwerte, jeder Bereich eine Seite in seiner Farbe): madea.at/portfolio/zentrum-wiegand-gesundheitszentrum-branding-und-webdesign (abgerufen am 12.10.2026)
  12. madea, Praxisauftritt: madea.at/praxisauftritt-fuer-therapeutinnen-aerzte (abgerufen am 12.10.2026)
  13. Google-Bewertung von Dr. Sigrid Hofstätter

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