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Praxisschild und Visitenkarte in der Psychotherapie: Was seit dem Psychotherapiegesetz 2024 darauf stehen muss
Auf dem Praxisschild einer Psychotherapeutin stehen seit 1. Jänner 2025 mindestens drei Dinge: der Name, die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ und der Cluster, also die Richtung, in der sie ausgebildet ist. So steht es in § 38 Abs. 5 des Psychotherapiegesetzes 2024. Für Visitenkarte und Website verlangt das Gesetz die Berufsbezeichnung, der Cluster ist dort freiwillig. Der Berufsverband ÖBVP empfiehlt, ihn überall anzugeben.

Stand: September 2026. Die Paragrafen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes verlinkt. Ich bin Brand Designerin und keine Juristin. Wo die Quellen nicht eindeutig sind, schreibe ich das dazu.
Was muss auf dem Praxisschild einer Psychotherapeutin stehen?
Der Gesetzestext lautet: „Der Berufssitz ist durch Anbringung zumindest des Namens der bzw. des Berufsangehörigen und der verpflichtenden Berufsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 1 samt Angabe des zutreffenden psychotherapeutischen Clusters zu kennzeichnen.“ (§ 38 Abs. 5 PThG 2024, in Kraft seit 1.1.2025)
Drei Angaben sind also Pflicht am Schild:
- dein Name (die Erläuterungen zum Gesetz und der ÖBVP sprechen vom vollständigen Namen)
- die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“
- der Cluster in Klammer
Alles andere ist erlaubt, solange es sachlich und wahr ist (§ 48 PThG 2024). Die Werberichtlinie des Gesundheitsministeriums zählt auf, was zusätzlich üblich ist: Adresse, Telefonnummer, Sprechstunden, akademische Grade, Zusatzbezeichnungen, Hinweise zur Krankenversicherung, Setting, Altersgruppen, Sprachkenntnisse, Mitgliedschaften und Arbeitsschwerpunkte. Ein Logo nennt die Richtlinie nicht, sie verbietet es auch nicht. Die Erläuterungen zum Gesetz sagen nur, dass ein Schild „nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausgestattet und angebracht sein“ darf.
Wie schreibt man die Berufsbezeichnung mit Cluster richtig?
§ 8 PThG 2024 legt den Aufbau fest. Zuerst kommt die Berufsbezeichnung, dann der Cluster in Klammer. Wer die Methode dazuschreiben will, setzt sie nach einem Schrägstrich in dieselbe Klammer.
Die vier Cluster heißen amtlich:
- Humanistische Therapie
- Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie
- Systemische Therapie
- Verhaltenstherapie
Zwei Beispiele, wie das aussieht:
- Mag.a Anna Muster, Psychotherapeutin (Systemische Therapie/Systemische Familientherapie)
- Max Muster, MSc, Psychotherapeut (Humanistische Therapie/Existenzanalyse)
Berufsbezeichnung mit Cluster und Methode
Mag.a Anna Muster
Psychotherapeutin (Systemische Therapie/Systemische Familientherapie)
In Fachausbildung, ab 1. Oktober 2026, in ungekürzter Form
Max Muster, MSc
Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision
Eine qualitätszertifizierte Weiterbildung darf nach Cluster und Methode angeführt werden, zum Beispiel „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“. Laut den Erläuterungen ist nur die Bezeichnung der Weiterbildung erlaubt, also nicht „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“. Wer den Beruf derzeit nicht ausübt, braucht einen Hinweis wie „derzeit nicht ausübend“ (§ 8 Abs. 4).
Ein amtliches Musterschild gibt es nicht. Die Schreibweise mit mehreren Clustern oder Methoden ist nicht geregelt. In dem Fall lohnt ein Anruf beim ÖBVP oder bei deiner Fachgesellschaft, bevor das Schild in Produktion geht.
Was gilt für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung ab 1. Oktober 2026?
Ab 1. Oktober 2026 werden Menschen in Fachausbildung in die Berufsliste eingetragen. Ab der Eintragung führen sie die Bezeichnung „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“, „Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ oder „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“, und zwar „in ungekürzter Form“ (§ 8 Abs. 8 PThG 2024). Abkürzungen wie „i.A.u.S.“ auf Schild und Karte sind damit vorbei. Schon die Werberichtlinie von 2020 hat die alte Bezeichnung „in ausgeschriebener Form“ verlangt.
Wer den Status „in Ausbildung unter Supervision“ bis 30. September 2026 erreicht hat, wird laut den FAQ des Ministeriums von der Ausbildungseinrichtung gemeldet und muss keinen eigenen Antrag stellen. Wer den Status ab 1. Oktober 2026 erreicht, stellt den Antrag selbst. Für Menschen in Ausbildung gelten die Berufspflichten der §§ 40 bis 50 sinngemäß, also auch die Regeln zur Information in der Öffentlichkeit.
Für die Drucksorten heißt das: Die neue Bezeichnung ist lang. Auf einer Visitenkarte im Format 85 mal 55 Millimeter braucht sie zwei Zeilen und eine Schrift, die man ohne Brille lesen kann. Das ist Gestaltungsarbeit.
Was gehört auf die Visitenkarte?
Für die Visitenkarte gibt es keinen eigenen Paragrafen. Es gilt § 8 Abs. 1: Die Berufsbezeichnung ist „bei Ausübung des Berufes“ zu führen. Die Erläuterungen zum Gesetz sagen dazu, dass „im geschäftlichen Verkehr jedenfalls die Berufsbezeichnung anzuführen“ ist. Außerhalb des Berufssitzes ist der Cluster freiwillig (§ 8 Abs. 2 spricht von „berechtigt“). Der ÖBVP fasst Praxisschild, Visitenkarten und Website unter einer Überschrift zusammen und empfiehlt, überall Name, Berufsbezeichnung und Cluster anzugeben.

Ich halte das für die bessere Lösung. Wer auf der Karte „Psychotherapeutin (Verhaltenstherapie)“ liest, weiß mehr als bei „Psychotherapeutin“ allein, und du musst dich nicht merken, wo welche Fassung steht.
Anna Langgartner, Ergotherapeutin, hat nach ihrem Branding geschrieben: „Ich bekomme jedes mal wenn ich meine Visitenkarten hergebe ein postives Feedback von meinen Patienten.“ Die Karte ist oft das Erste, was jemand von deiner Praxis in der Hand hält. Sie darf die Pflichtangaben enthalten und nach dir aussehen.

Was muss auf der Website stehen?
Die Website ist im Gesetz kein Berufssitz, deshalb gilt § 38 Abs. 5 dort nicht wörtlich. Drei andere Regeln greifen:
- Die Berufsbezeichnung nach § 8 Abs. 1, weil die Website Berufsausübung ist. Der Cluster ist empfohlen.
- Das Impressum nach § 5 E-Commerce-Gesetz: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang dazu, der Berufsverband bei Mitgliedschaft, die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit es eine gibt, und die UID-Nummer, falls vorhanden. Dazu die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz, bei einer reinen Praxisseite reichen Name, Unternehmensgegenstand und Sitz.
- Die Preisinformation nach § 40 Abs. 6 PThG 2024, wenn du nicht direkt mit der Kasse abrechnest. Preise auf der Website schreibt das Gesetz nicht vor. § 42 verlangt die Information vor der Behandlung. Ein Satz zu Honorar und Kostenzuschuss auf der Seite beantwortet die Frage vor dem ersten Termin.
Wer online arbeitet, nennt das Angebot „Online-Psychotherapie“. Die Richtlinie des Ministeriums vom Juli 2025 lehnt „Online-Therapie“ und „virtuelle Couch“ ausdrücklich ab. Was sonst auf eine Website gehört, steht im Artikel Website als Psychotherapeutin: Was auf die Seite gehört.
Muss ich bestehende Schilder und Karten austauschen?
Das Gesetz nennt keine Übergangsfrist für Schilder. § 38 gilt seit 1. Jänner 2025 und steht nicht im Strafkatalog des § 55. Ob ein älteres Schild ohne Cluster beanstandet wird, sagen die Quellen nicht eindeutig. Frag dazu den ÖBVP oder deinen Landesverband.
Praktisch würde ich es so halten: Beim nächsten Nachdruck der Visitenkarten kommt die vollständige Bezeichnung drauf. Das Schild tauschst du, wenn du ohnehin etwas änderst, etwa den Berufssitz, die Methode oder das Erscheinungsbild. Wer ab 1. Oktober 2026 als Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision eingetragen wird, braucht neue Drucksorten mit der neuen Bezeichnung.
Wie sieht ein Praxisschild aus, das man gern anschaut?
Ein Schild muss zwei Dinge können: die Pflichtangaben zeigen und aus drei Metern lesbar sein. Alles Weitere ist Gestaltung, und die beginnt bei der Frage, wer vor der Tür steht. Bei Andreas Fuka, Klinischem Psychologen in Linz, waren das Menschen nach Herzinfarkt, Operation oder Diagnose. Deshalb kein klinisches Weiß am Schild und kein Befund-Vokabular. Das Zeichen der Praxis ist ein Stein: nicht perfekt, mit Kanten, und er liegt ruhig in der Hand. Heute hängt das Schild an der Hausfassade in Linz und sagt mit wenigen Worten, wer hier arbeitet und wofür.

Vier Entscheidungen, die bei jedem Schild anstehen:
- Material. Acrylglas mit Abstandhaltern wirkt leicht, Aluverbund ruhiger. Beides ist wetterfest, wenn es als Außenschild produziert wird.
- Kontrast. Dunkle Schrift auf hellem Grund liest sich bei jedem Licht. Farbe kommt über eine Fläche oder das Logo.
- Schriftgröße. Name und Berufsbezeichnung größer als Adresse und Telefon. Der Cluster in der Klammer bleibt lesbar, auch wenn er lang ist.
- Hausverwaltung. Frag vor der Produktion, wo und wie du am Haus montieren darfst. Bei Mietobjekten steht das oft im Vertrag.
Im Praxisauftritt gestalte ich Schild, Visitenkarten und Website im selben Bild und organisiere Druck und Produktion. Von dir brauche ich am Anfang eine Besprechung, einen Fototermin vor Ort und zum Schluss die Übergabe.
Fragen dazu
Was muss auf dem Praxisschild einer Psychotherapeutin stehen?
Seit 1. Jänner 2025 mindestens der Name, die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ und der zutreffende Cluster in Klammer (§ 38 Abs. 5 PThG 2024). Adresse, Telefon, Sprechzeiten, akademische Grade und Arbeitsschwerpunkte dürfen dazu.
Muss der Cluster auch auf der Visitenkarte stehen?
Das Gesetz verlangt den Cluster nur am Berufssitz. Auf Visitenkarte und Website ist die Berufsbezeichnung Pflicht, der Cluster ist freiwillig. Der ÖBVP empfiehlt, ihn überall anzugeben.
Wie heißt die Bezeichnung für Psychotherapeutinnen in Ausbildung ab 1. Oktober 2026?
„Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“, in ungekürzter Form. Abkürzungen sind nicht zulässig (§ 8 Abs. 8 PThG 2024).
Quellen
- PThG 2024, §§ 8, 38, 40, 42, 48, 55, 67 (RIS, Gesetzesnummer 20012578): ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012578
- Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2503 d.B. XXVII. GP: parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/2503/fname_1618458.pdf
- ÖBVP, Praxisführung (Praxisschild, Visitenkarten, Website): psychotherapie.at/psychotherapeutinnen/rechtliches/praxisfuehrung
- Werberichtlinie Psychotherapie, BMSGPK 2020: sozialministerium.gv.at/dam/jcr:95ea8ea0-a287-404e-920c-068546670dab/Werberichtlinie_%28BMSGPK%29.pdf
- Richtlinie Online-Psychotherapie, Stand Juli 2025: sozialministerium.gv.at/dam/jcr:dc79e957-471f-4caa-bc0e-59ffa2724648/Richtlinie_Online_Psychotherapie_Stand_02.07.2025.pdf
- FAQ des Ministeriums zum 3. Ausbildungsabschnitt, Stand 23.07.2026: sozialministerium.gv.at/dam/jcr:35ee9432-7445-42d2-bbd2-52740343a9bf/FAQ%203.%20Ausbildungsabschnitt%20PTh%20(Stand%2023.07.2026).pdf
- E-Commerce-Gesetz § 5: ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001703
- Mediengesetz § 25: ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000719



