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Wahlarztpraxis eröffnen: Der Zeitplan für deinen Auftritt bis zum Eröffnungstag
Am Eröffnungstag einer Wahlarztpraxis hängt das Ordinationsschild, die Visitenkarten liegen an der Anmeldung, die Website ist online und das Google-Unternehmensprofil zeigt Adresse und Öffnungszeiten. Damit das klappt, planst du rückwärts: Schild und Drucksorten brauchen Produktionszeit, davor müssen Website und Fotos fertig sein, davor Logo und Erscheinungsbild, und ganz am Anfang steht ein Gespräch darüber, wofür deine Ordination steht. Parallel läuft der Weg über die Ärztekammer: Eintragung in die Ärzteliste, Meldung des Berufssitzes, Berufshaftpflicht, e-card und ELGA.

Stand: September 2026, mit der Schilderordnung 2026 der Österreichischen Ärztekammer. Ich bin Brand Designerin, also keine Juristin. Mit Fragen zum Berufsrecht gehst du zur Kammer und ihrer Wahlarztberatung.
Was muss vor der Eröffnung bei der Ärztekammer erledigt sein?
Der Auftritt kommt nach den Formalitäten:
- Ärzteliste. Die Anmeldung erfolgt „vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit“ (§ 27 Abs. 2 Ärztegesetz). Dabei legst du den Berufssitz fest, höchstens zwei sind erlaubt (§ 45).
- Meldung der Ordination. Das Gesetz sagt „binnen einer Woche“ nach Eröffnung (§ 29 Abs. 1 Z 2), die Ärztekammer Oberösterreich verlangt die Meldung vor Aufnahme der Tätigkeit, schriftlich mit Name, Ordinationsadresse und Starttag. Melde vorher, dann passt beides.
- Berufshaftpflicht. Ohne Nachweis keine freiberufliche Tätigkeit, Mindestsumme zwei Millionen Euro je Versicherungsfall (§ 52d).
- Räume. Hygieneverordnung, Qualitätssicherung, Barrierefreiheit, Baurecht. Vor der Anmietung die Widmung prüfen, empfiehlt die Kammer OÖ.
- e-card, ELGA, eImpfpass. Seit 1. Jänner 2026 auch für Wahlärztinnen und Wahlärzte verpflichtend (§ 49 Abs. 7). Die Zugangsberechtigung beantragst du bei der ÖGK.
- SVS und Finanzamt. Meldung der Ordination.
Die Ärztekammer Oberösterreich bietet Wahlarztberatungsnachmittage, eine Wahlarztbroschüre und eine Veranstaltung „Praxisgründung leicht gemacht“ an. Wer in einem anderen Bundesland gründet, findet das Gegenstück bei seiner Landeskammer.
Rückwärts geplant: Was hängt und liegt am Eröffnungstag?
Am Tag eins sichtbar:
- Das Ordinationsschild an der Tür, dazu ein Hinweisschild an der Straße oder im Stiegenhaus, wenn man die Tür sonst nicht findet.
- Visitenkarten und Terminkarten an der Anmeldung.
- Die Website online, mit Adresse, Öffnungszeiten, Leistungen, Preisinformation und Terminweg.
- Das Google-Unternehmensprofil bestätigt, mit Fotos.
- Der Eintrag in der Arztsuche der Kammer und in den Verzeichnissen, die deine Patientinnen nutzen.
Von hinten nach vorne heißt das: Schild und Drucksorten gehen in Produktion, sobald Adresse, Erscheinungsbild und Webadresse feststehen. Vorher braucht die Website Texte und Fotos. Die Fotos brauchen eingerichtete Räume. Logo und Erscheinungsbild brauchen eine Entscheidung, wofür die Ordination steht und wer zu dir kommt. Und das Google-Profil kommt nach dem Schild, weil Google eine feste Beschilderung mit dem Namen am Standort verlangt.
- Besprechung
- Logo und Erscheinungsbild
- Fotos
- Website live
- Schild und Drucksorten in Produktion
- Eröffnungstag
Parallel bei der Ärztekammer
- Ärzteliste
- Berufssitz
- Berufshaftpflicht
- e-card und ELGA
Dr. Judith Hirzenberger, Wahlärztin für Allgemein- und Familienmedizin in Linz, hat über die Zusammenarbeit geschrieben: „Alles war unkompliziert und ich konnte mich auf meinen Job konzentrieren. Sämtliche Themen wie Logoerstellung, Flyerdesign, Visitenkarten etc. wurden komplett von Melanie bearbeitet. Ich musste nur noch die Druckfreigabe erteilen oder die Anzahl bestimmen!“

Was steht auf dem Ordinationsschild nach der Schilderordnung 2026?
Seit 1. Februar 2026 gilt die Schilderordnung 2026 (Kundmachung der ÖÄK Nr. 04/2025). Pflicht am Ordinationsschild sind vier Angaben (§ 3 Abs. 1): der Name, der akademische Grad, „die Berufsbezeichnung, mit der der Arzt in die Ärzteliste eingetragen ist“ und „ein Hinweis zur Erreichbarkeit“. Ordinationszeiten sind kein Pflichtinhalt; ein Telefonhinweis reicht laut Kammer OÖ.
Erlaubt sind zusätzlich (§ 4), unter anderem:
- ein „selbst gewählter Eigenname der Ordinationsstätte“, wenn du ihn für einen einheitlichen Außenauftritt gewählt hast
- „ein Logo, eine bildliche Darstellung“
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website
- ein Hinweis auf wahlärztliche oder privatärztliche Leistungen
- angebotene Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen, Zahlungsmöglichkeiten, Zusammenarbeit in einer Primärversorgungseinheit, Diplome und Fachgesellschaften
Neu ist außerdem: Eine elektronische Anzeige gilt als Schild (§ 1 Abs. 2). Eine Größenvorgabe gibt es nicht mehr; die Verordnung verlangt „gute Lesbarkeit“ und ein „form- und witterungsfestes“ Schild, Beleuchtung ist erlaubt. Hinweisschilder dürfen jetzt auch Grad, Eigenname und Logo zeigen (§ 5 Abs. 2). Schilder, die vor dem 1. Februar 2026 hingen, dürfen nach der alten Ordnung bleiben (§ 8 Abs. 3).
Ein Punkt für alle, die den neuen Titel „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ erworben haben: Laut ÖÄK-FAQ ist nach dem Erwerb „auch die Änderung am Ordinationsschild vorzunehmen“, und für Visitenkarten, Stempel und Homepage gilt dasselbe. Der Antrag ist bis 31. Mai 2032 möglich.
Bei der HNO-Ordination von Dr. Kathrin Aichberger in Eferding sind Schild, Visitenkarten, Terminkarten und Website in einem Zug entstanden, in Grün und Beige. Dr. Aichberger danach: „Ich brauchte nur wenig Worte und sie hat verstanden, was ich möchte und hat alles zu meiner vollsten Zufriedenheit umgesetzt.“



Was darf eine Ärztin auf Website und Drucksorten sagen?
Die Grenze zieht § 53 Ärztegesetz: keine „unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Information“. Ausgefüllt wird das durch die Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“. Erlaubt sind die Information über die eigenen Tätigkeitsgebiete, eine eigene Homepage, das Recall-System für eigene Patientinnen und der Hinweis auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen. Verboten sind herabsetzende Äußerungen über Kolleginnen, eine „wahrheitswidrige medizinische Exklusivität“ und „aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung“. Namen und Bilder von Patientinnen nur mit deren Zustimmung (§ 5 Abs. 4).
Zwei Dinge betreffen die Website direkt. Erstens die Preisinformation: Wer nicht direkt mit der Kasse abrechnet, muss „eine klare Preisinformation über die von ihm zu erbringende ärztliche Leistung zur Verfügung“ stellen (§ 51 Abs. 1b); die Kammer OÖ liest das als Pflicht gegenüber jeder Patientin vor der Leistung, ein Preisaushang oder eine Preisseite erfüllt sie. Zweitens die Verantwortung: Laut einem Fachartikel der Ärztekammer OÖ bleibt die Ärztin standesrechtlich verantwortlich, „selbst wenn er einen Werbedienstleister oder Webdesigner beauftragt“. Ich lege deshalb jeden Text zum Gegenlesen vor, bevor er online geht.
Wann werden die Fotos gemacht?
Sobald die Räume eingerichtet sind und bevor die Website live geht. Das ist oft ein enges Fenster, deshalb steht der Fototermin früh im Kalender. Eine Fotografin braucht etwa zwei bis drei Stunden für Porträts von dir und dem Team, die Räume und Details wie Anmeldung und Wartebereich. Ohne Patientinnen im Bild, ohne gestellte Behandlungsszenen.
Die Bilder braucht die Website an drei Stellen: im Kopf der Startseite ein Querformat, auf der Team-Seite Porträts, auf der Kontaktseite den Eingang mit dem Schild. Dieselben Bilder gehen ins Google-Profil und auf die Terminkarte. Bei Zahnarzt Christoph Prem in Linz kommen die Bilder für Website und Drucksorten aus einem Shooting. Christoph Prem danach: „Wer eine neue Website, neue Visitenkarten oder ein neues Branding braucht, der ist bei Melanie gut aufgehoben.“

Wie erfahren Zuweiser und Patientinnen von der Eröffnung?
Auf vier Wegen, die alle mit den Regeln vereinbar sind:
- Brief an Kolleginnen und Zuweiser. Post ist erlaubt. Für E-Mails gilt § 174 Telekommunikationsgesetz 2021: Werbliche elektronische Zusendungen brauchen die vorherige Einwilligung des Empfängers. Ein Brief mit Visitenkarte und Leistungsübersicht ist der sichere Weg.
- Google-Unternehmensprofil. Öffnungszeiten, Leistungen, Fotos, Terminlink. Um Bewertungen bitten ist erlaubt, Anreize dafür sind es nicht.
- Verzeichnisse. Arztsuche der Ärztekammer, DocFinder, seit November 2025 auch Doctify in Österreich, dazu die Vertragspartnersuche der ÖGK, wenn du dort erscheinst. Überall derselbe Name und dieselbe Adresse.
- Eröffnung. Eine Einladung an Nachbarinnen, Kolleginnen und Zuweiser ist sachliche Information. Geschenke an Zuweiser berühren das Provisionsverbot (§ 53 Abs. 2), also lieber Kaffee und ein Rundgang.
Wie Menschen deine Ordination über Google, Maps und KI-Assistenten finden, steht im Artikel Von Google bis ChatGPT.
Wie läuft der Praxisauftritt mit madea?
Für Ärztinnen und Ärzte vor der Eröffnung gibt es bei mir den Praxisauftritt: Logo und Erscheinungsbild, Website mit Texten für Patientinnen und für Google, Fotoshooting, Visitenkarten, Terminkarten, Ordinationsschild und Beklebung. Druck, Produktion und die Fotografin organisiere ich, auch außerhalb von Linz. Einen langen Workshop brauchst du dafür nicht. Am Anfang steht eine Besprechung über deine Ordination und deine Arbeit, dann kommt ein Fototermin vor Ort, zum Schluss die Übergabe.
Beispiele aus Ordinationen: die HNO-Ordination Dr. Aichberger in Eferding, Dr. Judith Hirzenberger in Linz, Zahnarzt Christoph Prem in Linz, die Gemeinschaftsordination Dr. Hürbe und Dr. Reinelt für Lungenheilkunde in Linz. Alle unter Cases. Was Website, Schild und Fotos am Markt kosten, steht im Artikel Was kostet ein Praxisauftritt.

Fragen dazu
Was muss auf dem Ordinationsschild stehen?
Nach der Schilderordnung 2026 (seit 1.2.2026): Name, akademischer Grad, die Berufsbezeichnung laut Ärzteliste und ein Hinweis zur Erreichbarkeit. Eigenname der Ordination, Logo, Telefon, Website und der Hinweis auf wahlärztliche Leistungen sind erlaubt.
Darf eine Wahlärztin Preise auf der Website nennen?
Ja. § 51 Abs. 1b Ärztegesetz verlangt eine klare Preisinformation, wenn nicht direkt mit der Kasse abgerechnet wird. Ein Verbot, Honorare zu nennen, gibt es nicht mehr; die Angaben müssen klar und mit Brutto oder Netto gekennzeichnet sein.
Wann kommt das Google-Unternehmensprofil?
Nach dem Ordinationsschild. Google verlangt eine feste Beschilderung mit dem Namen am Standort und denselben Namen wie auf Website und Drucksorten.
Quellen
- Schilderordnung 2026 der ÖÄK (Kundmachung Nr. 04/2025): aerztekammer.at/documents/d/content-pool/schilderordnung-2026
- Ärztegesetz 1998, §§ 27, 29, 45, 49, 51, 52d, 53 (RIS): ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011138
- Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ (konsolidiert): aerztekammer.at/documents/261766/89043/OAK_VO+ArztOeff+konsolidiert.pdf/29f6b2b1-1ac4-a323-1a6b-0b4a9219b14d
- ÖÄK-FAQ Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin: aerztekammer.at/faq-fam
- Ärztekammer OÖ, Wahlärzte und Ordinationsgründung: aekooe.at/ordinationsgruendung/wahlaerzte
- Ärztekammer OÖ, Fachartikel „Werben ohne Grenzen“ (02.07.2024): infofueraerzte.at/news/detail/werben-ohne-grenzen-sind-werbebeschraenkungen-ein-relikt-oder-in-der-modernen-social-media-welt-umso-wichtiger
- Telekommunikationsgesetz 2021, § 174 (RIS)
- Google, Richtlinien für Unternehmensprofile: support.google.com/business/answer/3038177?hl=de
- Doctify Österreich, Start November 2025: doctify.com/de-at/
- Case Studies: HNO Dr. Aichberger, Dr. Hirzenberger, Zahnarzt Prem, Dr. Hürbe und Dr. Reinelt (unter /portfolio)



